Verwaltungsgericht Aachen: Versammlungsverbot auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Schwangerschaftsabbrüche vornehmenden Praxis rechtswidrig
Mitglieder eines eingetragenen Vereins, der sich gegen Abtreibungen engagiert, führten seit dem Jahr 2005 einmal im Monat sog. „Gebetsvigilien“ auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer gynäkologischen Praxis in Aachen durch, in der Abtreibungen vorgenommen werden. Nach Angaben des Vereins werde ausschließlich gebetet, die Teilnehmer würden die die Praxis aufsuchenden Frauen nicht aktiv ansprechen. Die Betenden tragen dabei Bilder von Jesus, Maria und zwei Föten. Im Anschluss an die Anmeldung einer weiteren derartigen Veranstaltung für Dezember 2024 untersagte das beklagte Land gestützt auf § 13 VersG NRW in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die Versammlung in einem Umkreis von 100 Metern um den Eingang der Praxis und wies stattdessen eine andere Fläche zur Durchführung aus. Hiergegen wandte sich der Verein mit seiner Klage.
Mit Urteil vom 18. März 2026 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts der Klage stattgegeben und die örtliche Beschränkung der Versammlung als rechtswidrig angesehen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt: Bei der Beurteilung, ob die hier in Rede stehende Maßnahme gerechtfertigt ist, sind auch die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verbieten weder generell eine Meinungskundgabe noch eine Konfrontation von Schwangeren mit den Meinungen der Versammlungsteilnehmer. Schwangere Frauen kommen allenfalls für 10 Sekunden mit den Betenden und den Bildern in Kontakt und könnten ihnen ausweichen. Bei einer derartigen kurzen Konfrontation handelt es sich nicht um einen „Spießrutenlauf“. Die Versammlung findet zudem nur einmal im Monat statt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 6 K 164/25