Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Normenkontrollanträge von zwei aner­kannten Umweltvereinigungen, die sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln-Sülz richten, nach erneuter mündlicher Verhandlung abgelehnt.

Der vom Rat der Stadt im Juni 2020 beschlossene Bebauungsplan soll eine Erweite­rung bestehender Sportanlagen in Köln-Sülz im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern. Die erweiterten Sportanlagen sollen ebenso wie die bestehenden Anlagen im Wesentlichen durch den 1. FC Köln genutzt werden. Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollen Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden, ferner ist ein zweigeschossiges Gebäude als "Leis­tungszentrum Fußball" geplant. Die Planung umfasst auch vier öffentliche Grünflä­chen mit der jeweiligen Zweckbestimmung "Kleinspielfeld", die im Bereich der Gleue­ler Wiese festgesetzt wurden. Auf Antrag der Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle so­wie des Landesverbands NRW des Nabu hatte der 7. Senat des Oberverwaltungsge­richts den Bebauungsplan mit Urteilen vom 24.11.2022 für unwirksam erklärt, weil er hinsichtlich der Festsetzung der Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese an einem Abwägungsmangel leide (vgl. Presse­mitteilung vom 24.11.2022). Das Bundesverwal­tungsgericht hatte diese Entscheidungen mit Urteilen vom 24.4.2024 (Aktenzeichen 4 CN 2.23 und 4 CN 3.23) aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Normenkontrollanträge blieben nunmehr erfolglos. Zur Begründung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Der Bebauungsplan leidet ausge­hend von den bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht an be­achtlichen rechtlichen Mängeln. Die umfangreich vorgetragenen Bedenken der bei­den Umweltvereinigungen (unter anderem Verstöße gegen artenschutzrechtliche Re­gelungen zum Schutz von Insekten, Fledermäusen und europäischen Vogelarten so­wie gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, unzu­reichende Abwägung einer Standortalternative in Köln-Marsdorf, der Belange von Natur und Landschaft des im Landschaftsschutzgebiet "Äußerer Grüngürtel Mün­gersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" gelegenen Bereichs und der Auswirkungen der Kunstrasenflächen auf das Stadtklima) vermochte der Senat nicht zu teilen.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen können die Umweltvereinigungen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bun­desverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE