Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in einem Staatsschutzverfahren gegen Erjon S. wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat heute (22. September 2026) in nichtöffentlicher Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Winfried van der Grinten den zur Tatzeit 17 Jahre und acht Monate alten kosovarischen Staatsangehörigen Erjon S. wegen versuchten Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Essen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Senat hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Vollziehung der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Senats hatte der Angeklagte über das Internet eine radikalislamische Einstellung entwickelt und sich entschlossen, am 5. September 2025 in Essen seine Klassenlehrerin an einem Berufskolleg sowie möglichst viele Juden in der Alten Synagoge in Essen zu töten, bevor er sich selbst von Polizeibeamten erschießen lassen und als "Märtyrer" sterben wollte. Als Auslöser für die Tat gab der Angeklagte an, seine Lehrerin habe den Propheten Mohammed beleidigt.

Am frühen Morgen des Tattages suchte der Angeklagte zunächst den Hausmeister einer Grundschule auf, an der er Sozialstunden geleistet hatte. Tags zuvor hatte der Hausmeister ihn wegen einer zu langen Pause gemaßregelt. Der Angeklagte schlug ihn mit der Faust in Richtung seines Kopfes und traf ihn an dessen Schulter. Eine dem Angeklagten mit der Anklage hierbei zur Last gelegte Tötungsabsicht hat der Senat nicht festgestellt.

Anschließend begab sich der Angeklagte zum Berufskolleg in Essen und stach mit einem Messer in Tötungsabsicht auf seine Lehrerin ein. Sie wurde durch Stiche im Brustbereich lebensgefährlich verletzt. Außerdem erlitt sie Stichverletzungen an der Hand, die bis heute nicht verheilt sind.

Der Angeklagte floh vom Tatort und begab sich zur Alten Synagoge in Essen. Hier wollte der Angeklagte möglichst viele Juden töten. Als er gegen 9:50 Uhr dort eintraf, verweigerte eine Aufsichtskraft dem Angeklagten den Zutritt, da die Synagoge für die Öffentlichkeit erst ab 10:00 Uhr zugänglich war.

An der nahegelegenen Bushaltestelle "Goldschmidtstraße" in Essen traf er auf sein nächstes Tatopfer, einen Obdachlosen, der Betäubungsmittel konsumiert hatte. Aus Wut darüber, dass er keine Juden hatte töten können und aus Verärgerung, weil dieser Obdachlose eine Frau auf einem Werbeplakat angeschaut und mit dieser gesprochen hatte, stach er ihm in Tötungsabsicht mit dem Messer wuchtig in den oberen Rückenbereich. Das Messer drang durch mehrere Kleidungsstücke hindurch tief bis in die Lunge des Opfers ein und verursachte lebensgefährliche Verletzungen.

Nach diesem Stich begab sich der Angeklagte wieder zur Alten Synagoge in Essen. Hier traf er erneut auf die ihm bereits bekannte Aufsichtskraft. Nachdem der Angeklagte von dieser erfahren hatte, dass sich keine Juden in dem Gebäude befänden und sie selbst ebenfalls nicht jüdischen Glaubens sei, sah der Angeklagte von der Tötung der Aufsichtskraft und weiteren in der Synagoge befindlichen Menschen ab.

Er begab sich sodann zu einer nahegelegenen Parkanlage an der Weiglestraße, um wie geplant durch Schüsse der Polizei den "Märtyrertod" zu sterben. Der Aufforderung "Nicht bewegen Polizei" widersetzte er sich, indem er sein Messer zog. Einer der Einsatzkräfte schoss mit einer Maschinenpistole auf den Angeklagten und traf ihn im Gesicht.

Bei der Jugendstrafe hat der Senat zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er weitgehend geständig war, seine Tatmotivation offen eingeräumt hat, es bei beiden Tötungshandlungen beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte selbst schwer verletzt wurde.

Zu seinen Lasten hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte bei beiden Tötungsversuchen mit Tötungsabsicht vorging und die beiden Tatopfer erheblich verletzt und dauerhaft geschädigt hat.

Den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung hat der Senat sachverständig beraten darauf gestützt, dass von dem Angeklagten höchstwahrscheinlich vergleichbare schwere Taten zu erwarten sind.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Angeklagten zu einer Einheitsjugendstraße von neun Jahren zu verurteilen und die Sicherungsverwahrung vorzubehalten. Die Verteidigung hat beantragt, gegen den Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zu verhängen und vom Vorbehalt der Sicherungsverwahrung abzusehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, die Verteidigung und der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Frist von einer Woche ab der heutigen Urteilsverkündung einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen.

Aktenzeichen: III-5 St 2/26

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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Infobox:

Bei dem hier anzuwendenden Jugendstrafrecht ist eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren zulässig. Eine Sicherungsverwahrung kann nicht unmittelbar angeordnet werden. Insoweit ist lediglich ein Vorbehalt in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ob die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Jugendstrafe eintritt, hängt vom Vollzugsverlauf ab.

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

§ 7 JGG Maßregeln der Besserung und Sicherung

[…]

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens

a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und

2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.

Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. […]

§ 18 JGG Dauer der Jugendstrafe

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht. […]