Landesarbeitsgericht Köln
Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Köln: Leitender Angestellter haftet für Schäden in Millionenhöhe

Eine vom Arbeitgeber finanzierte Directors-and Officers-Versicherung schließt eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen soll, zur vollen Haftung eines leitenden Angestellten führt. Zugleich bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Angestellten, da er durch grob fahrlässiges Verhalten innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. EUR veranlasste.

Der Angestellte war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossenen.

Dem Angestellten wurde vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Nachdem die erste Kontaktaufnahme der Betrüger mit dem Angestellten über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzen erfolgt war (sog. Caller Id Spoofing), erhielt er weitere Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten nahm der Angestellte zu keinem Zeitpunkt vor.

Der Arbeitgeber kündigte nach Bekanntwerden der Vorgänge das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gegenüber dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend.

Das Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens als wirksam an und gab der Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz statt.

Eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.

LAG Köln, Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Sie ist unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Dr. Schramm
Die Pressedezernentin des Landesarbeitsgerichts Köln

 

Rechtlicher Hintergrund zu den „Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung“:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haften Arbeitnehmer nicht automatisch in voller Höhe für Schäden, die ihnen bei der Arbeit unterlaufen. Die Haftung eines Arbeitsnehmers hängt von der Schwere des Verschuldensvorwurfs ab. Bei Vorsatz und grundsätzlich bei grober Fahrlässigkeit haftet er in vollem Umfang, bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt, bei leichtester Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung gewährt werden, wobei das Gericht alle Umstände abwägt – darunter neben der Schadenshöhe und dem Einkommen des Arbeitnehmers auch die Frage, ob der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist.