Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Klimaaktivist aus Jena muss Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch das Polizeipräsidium Aachen Folge leisten

Das Polizeipräsidium Aachen durfte gegenüber einem in Jena wohnhaften Kläger, der der klimaaktivistischen Szene zuzuordnen ist, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zweck der Strafverfolgungsvorsorge anordnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Der Kläger steht im Verdacht, im Zeitraum von 2021 bis 2023 wiederholt an Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur teilgenommen zu haben und dabei strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten zu sein, insbesondere durch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung und Land- bzw. Hausfriedensbruch. Zur Verschleierung seiner Identität soll er sein Gesicht mit Farbe bemalt und seine Fingerkuppen dauerhaft verklebt haben. Aus Anlass eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Rahmen einer Versammlung zum Thema „Lützerath bleibt“ (sogenannte Anlasstat) - der Kläger soll sich mittels Lock-On an einem mit Beton gefüllten Fass befestigt haben, um eine Räumung der Ortschaft zu verhindern respektive zu erschweren - ordnete das Polizeipräsidium Aachen die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung für die Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge, d. h. zum Zweck der Verfolgung einer in der Zukunft möglicherweise verwirklichten konkreten Straftat an. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Aachen mit der Begründung statt, das Polizeipräsidium Aachen sei für den Erlass der Anordnung örtlich nicht zuständig gewesen. Die Berufung des beklagten Landes hatte beim Oberverwaltungsgericht nun Erfolg.

Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 5. Senats ausgeführt: Das Polizeipräsidium Aachen hat im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt. Eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge darf nach der Strafprozessordnung nur aufgrund eines konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren angeordnet werden. Hieran anknüpfend kann für die Bestimmung der örtlich zuständigen Polizeibehörde nichts anderes gelten. Maßgeblich ist insofern trotz des in die Zukunft gerichteten Charakters der Maßnahme, ob die Anlasstat - wie hier - in dem Bezirk, für den die handelnde Polizeibehörde örtlich zuständig ist, erfolgt ist. Auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene im Bezirk der handelnden Polizeibehörde erneut eine Straftat begehen wird.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den vorliegenden Unterlagen bestätigt sich die Einschätzung des Polizeipräsidiums, dass der Kläger der klimaaktivistischen Szene zuzuordnen ist, die im Besonderen durch Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur auf den politischen Prozess im Bereich des Klimaschutzes einwirken und ihre politischen Ziele auch mit rechtlich unzulässigen Mitteln durchsetzen will. Es bestehen hinreichend belastbare Verdachtsmomente, dass der Kläger an den hier in Rede stehenden Aktionen beteiligt war, er bewusst in Kauf genommen hat, gegen geltendes Recht zu verstoßen und insofern zielgerichtet im Vorhinein Maßnahmen unternommen hat, um in polizeilichen Ermittlungsverfahren seine Identität zu verschleiern bzw. die Feststellung seiner Identität deutlich zu erschweren. Diese Umstände rechtfertigen ferner die Annahme, dass der Kläger auch in der Zukunft im Schutz der Anonymität nicht gesetzeskonforme Aktionen zur Darstellung seines Protests durchführen und es zu erneuten Ermittlungsverfahren gegen ihn kommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass seit dem letzten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger drei Jahre vergangen sind. Da er es in der Vergangenheit bewusst darauf angelegt hat, seine Identität zu verschleiern, wäre es erforderlich, dass er plausibel darlegt, warum er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Einen entsprechenden geänderten Lebenswandel hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 5 A 2190/24 (I. Instanz: VG Aachen 6 K 265/24)