Gebäude Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Abmahnung - Facebook-Beitrag ist echt

Pressemitteilung Nr. 14/2026

Die Parteien haben darüber gestritten, ob der einer Abmahnung zu Grunde liegende Facebook-Beitrag echt oder die davon zur Akte gereichten Screenshots KI-generierte Fälschungen sind und der Kläger den Beitrag nie gepostet hat. Nach der heute durchgeführten Beweisaufnahme hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mitgeteilt, dass sie der Überzeugung ist, dass der Kläger den Beitrag tatsächlich bei Facebook eingestellt hat. Dieser hat daraufhin auf Hinweis der Kammer seine Berufung zurückgenommen. Was war geschehen?

Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten, einem Stahlunternehmen, als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt und seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats. Im Sommer 2025 fanden Betriebsratswahlen statt. Der Kläger kandidierte für die Liste 4. Eine weitere Arbeitnehmerin A trat für eine gewerkschaftlich organisierte Liste 9 an.

Es existierte eine Facebook-Gruppe "[Arbeitgebername] Fanclub". Dabei handelte es sich um eine geschlossene Gruppe, in der sich Beschäftigte der Arbeitgeberin, d.h. der Beklagten, austauschten. Der Kläger hatte ein Facebook-Profil und war Mitglied dieser Gruppe. Der Arbeitgeber hatte Screenshots von einem Post am 11.06.2025 unter dem Profil des Klägers mit einem Beitrag folgenden Inhalts erhalten.

"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
möchtet ihr wirklich von solchen Menschen vertreten werden? Liste 4 – sachlich und klug!"

Unter dem Text befand sich ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9. Auf diesem war die Arbeitnehmerin A der Liste 9 abgebildet. In ihr Bild war ein Adolf Hitler nachempfundener Oberlippenbart eingefügt. Der Beitrag ist inzwischen nicht mehr existent.

Die dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2025 erteilte Abmahnung ist nach Einschätzung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wirksam. Die Darstellung der A mit einem Oberlippenbart stellt einen Bezug zu Adolf Hitler und dem Nationalsozialismus her und würdigt sie herab. Dies ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Nach der Vernehmung von A, einem weiteren Mitarbeiter und dem Administrator der Facebook-Gruppe glaubte die Kammer der Version des Klägers nicht. Sie hielt den Facebook-Post für echt und dem Kläger zuzuschreiben. Die A und ein weiterer Mitarbeiter bekundeten am frühen Morgen des 11.06.2025 den streitigen Post in der Facebook-Gruppe "[Arbeitgebername] Fanclub" gesehen zu haben. Sie hätten hiervon Screenshots auf dem Handy angefertigt. Sie konnten diese vorlegen und es existierte WhatsApp-Kommunikation zwischen den beiden zu diesen Screenshots. Die Kammer hielt diese Aussagen nach ihrer Einschätzung für glaubhaft. Die Aussage des Administrators stand dem nicht entgegen. Dessen Aussage war für die Kammer aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft.

Nachdem die Kammer ihre Einschätzung zum Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt hat, hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.

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