Gebäude Oberlandesgericht Hamm
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Hamm: Entscheidung in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen ExtraEnergie GmbH – 2 VKl 2/23


Die ExtraEnergie GmbH durfte ihre Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden erhöhen. So lautet das heute verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm. Kundinnen und Kunden, die die höheren Preise gezahlt haben, haben dies im Umfang der Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund getan.

Alle angegriffenen Preiserhöhungen waren unwirksam. Dies betrifft die Erhöhungen zum 1. September, zum 1. November und zum 1. Dezember 2022, sodass für die Kundinnen und Kunden weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.

Die nachträgliche Preisgarantie, die die Beklagte ausgesprochen hatte, lautete wie folgt:

“[…] Zahlreiche Kunden haben uns in den vergangenen Wochen kontaktiert, um ihre Energiekosten gegen die Schwankungen am Markt abzusichern. Um vielen Kunden diesen Vorteil gleichzeitig dokumentiert zuzusichern, haben wir unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Strombelieferung und unsere Preise angepasst.

Wir können Ihnen als treuem Kunden für das kommende Jahr eine kostenlose Preisfixierung anbieten. Sie müssen nichts tun, um diese kostenlose Preisfixierung zu erhalten (siehe unten), denn wir sind für alle unsere Kunden vollständig abgesichert.

Der Energiemarkt erlebt zurzeit einen noch nie dagewesenen Strompreisanstieg von über 840%. Große Medien wie "Focus" oder die "Tagesschau" berichten von den höchsten Strompreisen aller Zeiten, wie die folgende Grafik für die Terminmärkte illustriert.[…]”


In der Sache ging es um die Frage, ob sich die Beklagte einseitig von einer Preisgarantie für ihre Bestandskunden lösen durfte, nachdem die Beschaffungskosten für Strom und Gas am Großhandelsmarkt im Verlauf des Jahres 2022 weiter erheblich anstiegen. Die Beklagte berief sich insoweit auf eine Bestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Aufgrund der stark gestiegenen Einkaufspreise sei es ihr nicht zuzumuten, an den vereinbarten Preisen festzuhalten.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Es stellte stattdessen heraus, dass und warum die Beklagte das Risiko auch deutlich höherer Preissteigerungen, wie sie durch den am 24. Februar 2022 begonnenen Ukrainekrieg verursacht wurden, zu tragen hatte. Durch ihre Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis habe die Beklagte das Risiko auch solcher Entwicklungen in Kauf genommen.

Selbst wenn dieses Festhalten zu ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten auf Seiten der Beklagten geführt hätte, dürfte sich die Beklagte nicht von der einmal übernommenen Preisgarantie lösen. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei insoweit gerade darauf ausgerichtet worden, gezielt Kunden anzuwerben oder vom Wechsel zu anderen Energieversorgern abzuhalten. Dann könne sie – so das Gericht weiter – diese Preissteigerungen nicht entgegen der vereinbarten Festpreisabrede an eben jene Kunden weitergeben. Denn mit dem Profit, den die Beklagte mit dem Angebot von Festpreisabreden möglicherweise erzielen wollte, verband sich die Verpflichtung zur Übernahme der daraus resultierenden Beschaffungsrisiken.

Das anonymisierte Urteil wird in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden. Es hat das Aktenzeichen 2 VKl 2/23.

Große-Kreul
Pressedezernent