Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Rodungsstopp zum Schutz der Haselmaus

Die Bäume auf dem Gelände eines Maschinenbauunternehmens in Paderborn dür­fen zum Schutz der Haselmaus vorläufig nicht gerodet werden. Das Oberverwal­tungsgericht hat heute auf den Eilantrag des BUND NRW eine einstweilige Anord­nung erlassen, mit der die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. SN 282 der Stadt Paderborn vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist. Das hat zur Folge, dass keine Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplans getroffen werden dürfen.

Der Bebauungsplan überplant eine bislang als Fläche für Wald festgesetzte Gehölz­fläche und soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Park­hauses für die Beschäftigten des expandierenden Unternehmens schaffen. Dagegen wendet sich der Umweltverband BUND, Landesverband NRW, mit einem Normen­kontrollantrag und dem jetzt entschiedenen Eilverfahren.

Zur Begründung hat der erstinstanzlich zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsge­richts ausgeführt: Die einstweilige Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile ge­boten, weil die in diesem Monat beabsichtigte Rodung zur Verwirklichung arten­schutzrechtlicher Verbotstatbestände führen kann. Im Plangebiet ist im Jahr 2022 die Haselmaus nachgewiesen worden. Hiervon ist auch die Stadt Paderborn im Verfah­ren der Aufstellung des Bebauungsplans ausgegangen. Die Haselmaus gehört zu den naturschutzrechtlich streng geschützten Arten. Der BUND hat im Eilverfahren glaubhaft gemacht, dass der Vorhabenträgerin (dem Unternehmen) nicht der Nach­weis gelungen ist, dass eine Haselmauspopulation im Plangebiet nicht mehr vorhan­den ist. Die durchgeführte ökologische Baubegleitung erfüllt voraussichtlich nicht die artenschutzrechtlich gebotenen Mindeststandards. So sind nach den Naturschutzin­formationen des Landesamtes für Natur, Umwelt, Klima NRW (LANUK) zur Prüfung des Bestandes der Haselmaus spezielle Nistgelegenheiten (sogenannte Bilch-Käs­ten) im April anzubringen und diese zwischen Mai und Oktober mindestens fünfmal zu kontrollieren. Demgegenüber sind die Nistgelegenheiten hier im Oktober 2025 an­gebracht worden und vier der Kontrollen haben im Zeitraum von November 2025 bis März 2026 zu einer Zeit stattgefunden, in der sich die Haselmaus im Winterschlaf be­fand.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 2 B 1259/26.NE

Hinweis:

Wann über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (Aktenzeichen: 2 D 367/25.NE) entschieden wird, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.