Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Ein Umweg von wenigen Minuten zu einer Arztpraxis ist zumutbar

Eine vorübergehende Fahrbahnsperrung in Bochum wegen einer Baumaßnahme auf einem an der Straße gelegenen Grundstück darf bestehen bleiben. Den gegen die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 9. Oktober 2026 abgelehnt.

Die Antragssteller halten die von der Stadt Bochum dem beigeladenen Unternehmen erteilte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis und dadurch ermöglichte vorübergehende Fahrbahnsperrung der Scharpenseelstraße in Bochum für rechtswidrig. Ihre Arztpraxis sei nicht mehr wie vorher erreichbar. Die Mehrzahl ihrer Patienten seien überwiegend ganz erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt. Auch kurze Wegstrecken seien für diese Patienten eine nicht unerhebliche körperliche Belastung. Wegen des Alters und multipler Erkrankungen komme es nicht selten dazu, dass bei Untersuchungen bzw. bei Nutzung der Rehabilitationseinrichtungen ein kritischer gesundheitlicher, zum Teil lebensbedrohlicher Zustand eintrete. Dann müsse ein Rettungskrankenwagen eventuell mit Notarztbegleitung gerufen werden. Die Ausweichstraße sei zu eng. Deren Nutzung dauere zu lange. Die Antragsteller hätten ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Sondernutzungserlaubnis, weil ein nicht oder schwer wieder gutzumachender Schaden drohe, insbesondere wegen der akuten Bedrohung von Leib und Leben ihrer Patienten.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsteller sind durch die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Sie sind in dem aus dem Eigentumsgrundrecht abgeleiteten Anliegergebrauch nicht rechtserheblich betroffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich des Anliegergebrauchs tangiert sein könnte, liegen nicht vor.

Der Anliegergebrauch sichert die Erreichbarkeit eines Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kernbereich. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Der Anliegergebrauch gewährleistet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zur Straße noch die Gewährleistung der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Eine ganztägig offenstehende Zufahrtsmöglichkeit „bis zu den Türen seines Gebäudes“ kann der Straßenanlieger deshalb nicht verlangen.

Trotz der vorübergehenden Sperrung der Scharpenseelstraße für den Fahrzeugverkehr ist das Grundstück der Antragsteller auch weiterhin jederzeit für Fahrzeuge erreichbar, insbesondere auch für Rettungsfahrzeuge. Eine Zufahrt ist über die Ausweichstraße möglich. Dieser Umweg verursacht unter Berücksichtigung möglicher Verkehrsstockungen durch eine Engstelle im Bereich der Ausweichstraße eine Verlängerung der Fahrzeit um nur wenige Minuten. Dass dies eine spürbare Beeinträchtigung des Betriebs der Arztpraxis sowie der Rehabilitations- und Therapieeinrichtungen der Antragsteller zur Folge haben könnte, ist fernliegend. Parkmöglichkeiten sind auf den Fahrzeugstellplätzen auf dem eigenen Grundstück der Antragsteller sowie in unmittelbarer Nähe im öffentlichen Verkehrsraum weiterhin uneingeschränkt vorhanden. Die auch für den Rettungsdient zuständige Feuerwehr der Antragsgegnerin hat mitgeteilt, aus feuerwehrtechnischer Sicht bestünden keine Bedenken. Die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller ist nicht beeinträchtigt, weil Fußgänger die Fahrbahnsperrung auf dem Gehweg passieren können.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Aktenzeichen: 2 L 1654/26