Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Mündliche Verhandlung in Sachen Grundsteuer am 04.12.2026

Das Oberverwaltungsgericht wird am Freitag, 04.12.2026, 10:00 Uhr, Saal I, in öffentlicher Sitzung über die Klage einer Grundstückseigentümerin aus Bochum ge­gen einen Grundsteuerbescheid verhandeln. Im Streit stehen die von der Stadt Bo­chum für das Veranlagungsjahr 2025 festgelegten Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer B, die für Nichtwohngrundstücke deutlich höher sind als für Wohngrund­stücke.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines sogenannten gemischt genutzten Grundstücks in Bochum, das teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Stadt Bochum setzte die Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2025 unter Zugrundelegung des Hebesatzes von 1.190 Prozent für Nichtwohngrundstücke fest. Der Hebesatz für Wohngrundstücke beträgt 715 Prozent. Die Zuordnung der gemischt genutzten Grundstücke zu den Nichtwohngrundstücken beruht auf dem nordrhein-westfälischen Grundsteuerhebesatzgesetz. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage gegen den Grundsteuerbescheid durch Urteil vom 04.12.2025 stattgegeben, weil es die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegenüber Wohngrundstücken für unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hält. Hiergegen richtet sich die Berufung der Stadt Bochum.

Der zuständige 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts hat die Beteiligten am 15.10.2026 darauf hingewiesen, dass er in Erwägung zieht, das Verfahren auszuset­zen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Zuordnung der gemischt genutzten Grundstücke zu den Nichtwohngrundstücken in dem nordrhein-westfälischen Grundsteuerhebesatzgesetz mit Art. 3 Abs. 1 Grund­gesetz vereinbar ist.


 

Hinweise für die Sitzungsteilnahme

Für interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teil­nehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rah­men des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.

Für Medienvertreterinnen und Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, bleibt die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens vorbe­halten.

Aktenzeichen: 14 A 296/26 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 5 K 3234/25)

 

Weitere Hinweise

Zum Thema Grundsteuer und differenzierte Hebesätze sind beim Oberverwaltungs­gericht noch sechs weitere Verfahren anhängig. Fünf Klagen betreffen Grundsteuer­bescheide der Städte Dortmund (14 A 303/26, I. Instanz: VG Gelsenkirchen 5 K 3699/25), Essen (14 A 313/26, I. Instanz: VG Gelsenkirchen 5 K 2074/25), Gelsenkir­chen (14 A 302/26, I. Instanz: VG Gelsenkirchen 5 K 5238/25), Hilden (14 A 1225/26, I. Instanz: VG Düsseldorf 5 K 7062/25) und Krefeld (14 A 2558/26, I. Instanz VG Düsseldorf 5 K 3134/25). Ferner ist ein Normenkontrollverfahren gegen die Hebe­satzsatzung der Stadt Altena anhängig, für das das Oberverwaltungsgericht erst­instanzlich zuständig ist (14 D 252/26.NE).