Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Bebauungsplan Logistikpark Hafen Emmelsum darf nicht vollzogen werden

Das Oberverwaltungsgericht hat heute auf den Eilantrag des BUND NRW eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der der Bebauungsplan Nr. 139 (Logistik­park Hafen Emmelsum) der Stadt Voerde vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist. Es dürfen daher derzeit keine Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungs­plans getroffen werden.

Der Bebauungsplan setzt auf einer etwa 19 Hektar großen Fläche, die gegenwär­tig überwiegend landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt wird und auf der auf Teilflächen Gehölzbestände vorhanden sind, insbesondere ein Sondergebiet für hafenaffines Gewerbe zur Realisierung des Logistikparks Hafen Emmelsum fest. Dagegen wendet sich unter anderem der Umweltverband BUND, Landesverband NRW, mit einem Normenkontrollantrag und dem jetzt entschiedenen Eilverfah­ren.

Zur Begründung hat der erstinstanzlich zuständige 2. Senat des Oberverwal­tungsgerichts ausgeführt: Die einstweilige Anordnung ist geboten, weil der Be­bauungsplan nach derzeitigem Stand offensichtlich unwirksam ist und für den BUND als Umweltverband bei einem Vollzug des Bebauungsplans konkrete Be­einträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft drohen. Der Rat der Stadt Voerde hat die Belange des Umweltschutzes fehlerhaft abgewogen. Er ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht auszugleichen sind, weil diese bereits vor der Aufstellung des jetzigen Bebau­ungsplans zulässig waren. Das Plangebiet ist in dem ursprünglichen Bebauungs­plan als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt und deshalb grund­sätzlich von Bebauung freizuhalten gewesen.

Darüber hinaus ist der Bebauungsplan auch deshalb offensichtlich unwirksam, weil mit ihm der im März 2024 in Kraft getretene Regionalplan Ruhr umgesetzt werden soll. Dieser hat das Hafengebiet Emmelsum als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbindung Häfen und Standorte für hafenaffines Gewerbe festgelegt. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts geht davon aus, dass dem Bebauungsplan insoweit die Grundlage entzogen ist, weil dieser Regionalplan mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des 22. Senats des Ge­richts vom 12.06.2026 (vgl. Pressemitteilung vom 12.06.2026) für unwirksam er­klärt worden ist.

Den Antrag eines Nachbarn, der in der Nähe des Plangebiets über ein Wohn­grundstück verfügt, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen abgelehnt, weil diesem keine konkrete Beeinträchtigung durch die Umsetzung des Bebauungs­plans droht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 2 B 61/26.NE

Hinweis:

Wann über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (Aktenzeichen: 2 D 19/26.NE) entschieden wird, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.