Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Kein Besonderes Missbrauchsverfahren wegen Umstellung vom Windhund- auf Repartierungsverfahren zur Vergabe von Netzanschlusskapazitäten

Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (04.11.2026) unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Katrin van Rossum entschieden, dass die Bundesnetzagentur es zurecht abgelehnt hatte, gegen eine Netzbetreiberin (weitere Beteiligte) ein Besonderes Missbrauchsverfahren einzuleiten, nachdem diese ihr Vergabeverfahren für Netzanschlusskapazität vom Windhundprinzip auf ein Repartierungsverfahren umgestellt hatte.

Die Netzbetreiberin verteilte ursprünglich Netzanschlusskapazität nach dem Windhundprinzip ("first come, first serve"). Während der Geltung dieses Verfahrens stellte die Beschwerdeführerin, ein im Bereich der Immobilienentwicklung tätiges Unternehmen, seit dem Jahr 2022 mehrmals sich erweiternde Anträge auf Zuteilung von Netzanschlusskapazität für den Betrieb eines Rechenzentrums, zuletzt im Dezember 2023 mit einem Volumen, das in etwa 10 % der Jahreshöchstlast einer Stadt wie Berlin entspricht. Nachdem die Netzbetreiberin im Juni 2024 die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen bestätigt hatte, änderte sie angesichts der zwischenzeitlich erheblich gestiegenen Nachfrage, die in Summe die im Verteilungs- und Übertragungsnetz zur Verfügung stehenden Kapazitäten deutlich überstieg, im Juli 2024 ihre Netzanschlussbedingungen mit Rückwirkung zum 01.01.2024. Nach dem neu eingeführten Repartierungsverfahren, das für alle zum 01.01.2024 noch nicht vollständig gestellten Anträge gilt, wird die verfügbare Netzanschlusskapazität zu einem bestimmten Stichtag einmal jährlich gleichmäßig "pro Kopf" auf die Netzanschlusspetenten verteilt, deren Begehren über 3,5 MVA liegt.

Die Beschwerdeführerin hält dieses Vorgehen für missbräuchlich und beantragte bei der Bundesnetzagentur die Einleitung eines Besonderen Missbrauchsverfahrens gegen die Netzbetreiberin mit dem Ziel, dass ihr Antrag weiter nach dem Windhundprinzip zu behandeln sei. Mit Beschluss vom 26.05.2025 lehnte die Bundesnetzagentur dies unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Netzbetreiberin ab.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Auch der 5. Kartellsenat gelangt zu dem Ergebnis, dass der Wechsel zu einer Vergabe nach dem Repartierungsverfahren angesichts des Kapazitätsmangels rechtmäßig ist. Das Repartierungsverfahren verstoße insbesondere nicht gegen § 17 Abs. 1 EnWG, denn es gewährleiste eine diskriminierungsfreie Vergabe bei knapper Leistungskapazität und sei auch transparent und angemessen. Die bereits heute bestehende und sich in Zukunft noch weiter verschärfende Knappheit an Netzanschlusskapazität habe die Umstellung des Verfahrens zwingend erforderlich gemacht. Bei Weitergeltung des – nicht mehr zeitgemäßen – Windhundprinzips hätte die Gefahr strategischer Antragstellungen zur Sicherung von Netzanschlusskapazitäten in sehr frühen Entwicklungsphasen und des Hortens von Netzanschlusskapazität bestanden. Zudem sei eine Blockade anderer Netzanschlusspetenten durch große Projekte möglich, wodurch die gesamte verfügbare Kapazität beansprucht und andere über lange Zeit verdrängt würden. Diesen Gefahren begegne das von der Netzbetreiberin gewählte Repartierungsverfahren in angemessener Weise, ohne die Beschwerdeführerin als Antragstellerin für ein besonders großes Projekt von vornherein von der Zuteilung auszuschließen. Die rückwirkende Geltung sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weil sie bei Einführung des Verfahrens noch keine gesicherte Rechtsposition innegehabt habe.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen, die der Senat zugelassen hat.


Aktenzeichen: VI-5 Kart 4/26 [V]


Christina Klein Reesink
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